Die Kinder wurden alle entzogen. 2 Kinder davon weil der älteste im Alter von 3 Jahren nicht in den Kindergarten wollte durch die Eltern des Vaters der Kinder. Eine Kindergartenpflicht besteht nicht. Auch die beiden Jüngsten wurden damals drei Wochen darauf im Alter von 10 Monaten entzogen. Ohne Beschluss und dann jahrelang kein Kontakt. Und dann hatte ich gehofft die Staatsanwaltschaft würde dem Entzug Minderjähriger nachkommen. Leider weit gefehlt.
Und dann gibt es die Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht
Es entspricht mit Billigung des BVerfG dem Kindeswohl grundsätzlich am bes-ten, wenn das Kind von dort wo es entführt wurde, zurückgegeben wird (13VerfG, FamRZ 1996, 405). Soweit dieser Elternteil die Kinder in der Weise beeinflusst, dass sich diese gegen eine Rückkehr aussprechen, hat sie dies zu verantworten. Es obliegt ihm, alles zu unternehmen, um die mit der Rückkehr der Kinder typischerweise verbundene Beeinträchtigung des Kindeswohls möglichst zu vermindern. Dies gilt insbesondere für den Fall der ablehnenden Haltung der Kinder, zurückzukehren.
Abermalige Missachtung.
Sehr geehrte Frau Sckaer,
auch wenn ich für Sie blöd und dumm bin, habe ich mit Ihrem Ex -Herrn Kontakt aufgenommen und ihm Ihr Anliegen nach einem gemeinsamen Gespräch vorgetragen. Leider ist er z.Z. dazu nicht gewillt. In meiner Funktion kann ich ihn dazu auch nicht verpflichten.
Die Kinder dürfen ihren Wunsch auf Kontakt mit mir nicht äußern, den Kindern wird über den Mund gefahren.
über die Anhörung des Kindes Maurice am 25.02.2014
Bei Maurice scheint die Sprachbehinderung noch deutlicher ausgeprägt als bei Marcel.
Maurice kann nur unverständliche Laute von sich geben und kann einer Unterhaltung
offensichtlich nicht folgen. Die Anhörung wird -daher abgebrochen.
Justin geht sehr gerne in die Schule, trifft sich auch sehr geme mit
Freunden nach der Schule. Er hat auch keine schulischen Probleme.
Vorhanden ist alleine eine Konzentrationsstörung. Diese wurde frühzeitig
von der Lehrerin erkannt und seit Herbst 2013 hat er im Rahmen der
Pflegestufe 0 eine Betreuung während der Übungszeiten in der Schule.
Man hofft diese Konzentrationsstörung zu beheben und Justin wird
problemlos das Klassenziel der ersten Klasse erreichen.
Julien geht nach wie vor gerne in den Kindergarten. Er ist sehr
kommunikativ und hat viele Freunde im Kindergarten. Er bekommt
weiterhin Frühförderung, Psychamntnrik und Psychotherapie und
sportlich betätigt er sich mit Schwimmen.
Er nimmt seit Januar an dem Sprachvorschulkurs der Grundschule teil und hat aufgrund seiner
Sprachverzögerung und einer leichten Retardierung Pflegestufe 1.
Marcel und Maurice sind ebenfalls gut im Kindergarten integriert. Sie sprechen in der
Zwischenzeit Dreiwortsätze. Sie erhalten weiterhin Ali und Ergotherapie und sind in der
Zwischenzeit tagsüber sauber. Sie haben beide aufgrund ihrer Entwicklungsverzögerung
Pegestufe 0. Es sind zwei gutgelaunte Kinder, die viel zu Späßen aufgelegt sind und aufgrund
ihrer freundlichen Hinwendung zu anderen auch sehr beliebt sind.
So liegen die Fakten auf dem Tisch, dass Frühchen, wenn sie keine Zuneigung er-halten, sterben.
63 % der jugendlichen Selbstmörder
74 % der schwangeren Teenager
90 % aller Ausreißer und obdachlosen Kinder
70 % der Jugendlichen in staatlichen Einrichtungen
85 % aller jugendlichen Häftlinge
76 % aller Schulabbrecher
75 % aller Heranwachsenden in Drogenentzugszentren
88 % aller verhaltensgestörten Kinder und Jugendlichen.
sind Trennungskinder.
Schon in den fünfziger/sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts wurde bei Kindern, die ohne Bezugsperson aufwuchsen, beobachtet, dass eine fehlende oder gestörte Mutter-Kind-Beziehung zu Fehlentwicklungen und Entwicklungsstörungen bis hin zum Hospitalismus (auch Deprivationssyndrom genannt) führen kann (Spitz, 1945; Coleman & Provence, 1957). Im späteren Entwicklungsverlauf kann dies zu Verzögerung oder Störungen der Persönlichkeitsentwicklung und zu Defiziten der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten (Brodbeck & Irwin, 1946), bis hin zu psychischen Erkrankungen, wie der Depression oder Schizophrenie (Agid et al., 1999; Heim & Nemeroff, 2001) führen
“Seelische Gewalt wird meist als Drohungen, verletzende verbale Äußerungen und Redensarten, Zwänge, emotionales Erpressen oder Liebesentzug, Abwendung oder Ablehnung ausgeübt. Zu unterscheiden sind aktive Formen seelischer Gewalt, wie feindliche oder abweisende Verhaltensweisen, von passiven Formen, wie das Unterlassen oder Vorenthalten von Erfahrungen oder Beziehungen, die zu einer gesunden emotionalen Entwicklung erforderlich sind. Alle Formen seelischer Gewalt beeinträchtigen die Vertrauensbeziehung zwischen Bezugsperson und Kind und behindern das Kind damit in seiner geistig-seelischen Entwicklung zu einer autonomen und lebensbejahenden Persönlichkeit (Eggers 1994)
Als gesichert geht der Senat des OLG Dresden in diesem Rahmen aber davon aus, dass die Trennung des Kleinkindes von seinen leiblichen Eltern zu den schwerwie-gendsten psychischen Einwirkungen auf ein Kleinkind gehört, weil in diesem Alter die emotionale Bindung an die leiblichen Eltern, namentlich die leibliche Mutter, zentral und lebensbestimmend ist.
Eltern-Kind-Trennungen haben für alle Beteiligten traumatisierende Folgen, so dass häufig der Schaden für die Kinder durch solche Trennungen größer ist, als derjenige Schaden vor dem sie durch die Trennung (vorgeblich) bewahrt werden sollen.
Die zwangsweise Trennung der Klägerin von ihren leiblichen Eltern stellt einen tief-greifenden, mit seelischen Verletzungen verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) dar. welches namentlich durch Art. GG Artikel 6 Abs. GG Artikel 6 Absatz 2 GG noch unter besonderen Schutz gestellt wird, welcher nur durch Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung kompensierbar ist. (…)
Heute wird bei einer Vielzahl von körperlichen und seelischen Erkrankungen und psychosozialen Verhaltensstörungen die Ursache in den primären Beziehungserfahrungen der ersten Lebensjahre erkannt. Diejenigen die durch fehlenden Kontakt verursacht werden. Diese sind verantwortlich für diese Schäden, weil Sie den Kindern den Kontakt verhindern.
Diese sind verantwortlich für diese Schäden. Diese sind der Körperverletzung dieser Kinder verantwortlich.
Vernachlässigte Kleinkinder, egal ob in Familie oder Krippe, können die riesigen Entwicklungs-Potentiale nicht ausschöpfen, die das frühkindliche Gehirn bietet. Ein “zu wenig” an anregender Umgebung und intensivem “Dialog” mit vertrauten Personen lässt das kindliche Gehirn “schrumpfen”. Eine Tatsache, die inzwischen vor allem von gebildeten Eltern verstanden wird – aber eben auch gelegentlich missverstanden!
Kinder lernen schon im Mutterleib und können das Erlernte als Neugeborene auch nutzen. Wir wissen, dass Babys auf die Ansprache ihrer Mütter positiv reagieren, weil ihnen die Stimme vertraut ist – schon aus den letzten Monaten der Schwangerschaft.
Ein Baby im Krabbelalter kann seine Umwelt mutiger und geschickter erforschen, wenn es sich auf den “Rückzugsort”, die vertraute, liebevolle und tröstende Bezugs-person verlassen kann
Mit einer großen Nähe zu den Eltern, in einer liebevollen Eltern-Kind-Bindung über-stehen Kinder auch länger andauernde Stresssituationen ohne – oder mit weniger – bleibenden gesundheitlichen Schäden.
Andauernder Stress in der frühen Kindheit durch Gewalterlebnisse, physischen oder emotionalen Missbrauch, wirtschaftliche Not, familiäre Spannungen und ähnliches macht Menschen krank – auch noch als Erwachsene. Am schlimmsten und folgenreichsten ist das, wenn die Zuwendung, Liebe und Wärme der Eltern – oder zumindest einer anderen ständig verfügbaren, liebevollen Bezugsperson – fehlen.
Der Körper versucht in diesen Situationen den Stress durch Anpassungsleistungen vor allem im Gehirn irgendwie auszugleichen und die zum Überleben notwendige psychische und physische Balance (Allostase) aufrecht zu erhalten. Normalerweise kehrt dieses Anpassungssystem in den Normalzustand zurück, sobald der Stress vorbei ist. Bei dauerhaftem Stress aber wird das System überfordert. Das Anpas-sungssystem läuft aus dem Ruder, Psyche und Organe erkranken. Folgen sind häufig ein gestörtes Reaktionssystem im Gehirn (Cholesterol), Herz-Kreislauf-Erkran-kungen oder Stoffwechselstörungen (metabolisches Syndrom).
Eine Studie mit 750 Teilnehmern hat jetzt beide Effekte nachweisen können: Den langfristig krank machenden Dauerstress in der Kindheit einerseits und die “Puffer-funktion” der Elternliebe in solchen Situationen.
“Unsere Ergebnisse zeigt, dass es einen Weg gibt, zumindest die Gesundheitsschäden als späte Folge von frühkindlichem Stress, Misshandlungen etc. zu mildern,” so eine der Autorinnen an der Universität von Kalifornien, Los Angeles (UCLA), Prof. Judith E. Carroll. “Wenn ein Kind in solchen Situationen liebevoll betreut wird von den Eltern oder einer mütterlichen Person, ist es weit besser geschützt vor den Folgen für die Gesundheit im Erwachsenenalter als die Kinder, die diese liebevolle Zuwendung nicht bekommen.”
Für die Autorinnen sind ihre Ergebnisse Anlass, auf die dringende Notwendigkeit frühzeitiger Hilfen bei familiären und außerfamiliären Stresssituationen für Kinder.
Quelle: Science Daily
Studie: J. E. Carrol et al., Childhood abuse, parental warmth, and adult multisystem biological risk in the Coronary Artery Risk Development in Young Adults study, Pro-ceedings of the National Academy of Sciences (PNAS), 23. Sept. 2013, online vorab veröffentlicht.
§ 1631
Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Der Gesetzgeber hatte im Jahre 2000, das Gesetz zur Achtung der Gewalt in der Erziehung (§ 1631 BGB) beschlossen und verkündet.
Art 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
§ 31 BVerfGG
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention steht beiden Elternteilen der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen Verpflichtung führt zur Schadensersatzverpflichtung des Staates, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht im Urteil vom 13.07.2000 (DAVorm 2000, 679) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat.
Das Bundesverfassungsgericht weist in seinen Beschlüssen 1 BvR 3189/09 vom 14.07.2010 und 1 BvR 2604/06 vom 18.12.2008 auf folgende Grundsätze (Art. 6 GG) hin:
1. Ungerechtfertigte Umgangseinschränkungen verletzen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
2. Auch das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
3. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlau-fend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm auf-rechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Lie-besbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen .
4. Auch wenn das Kind nicht bei einem Elternteil lebt, muss grundsätzlich der persönliche Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten El-ternteil ermöglicht werden. Dasselbe gilt auch wenn das Kind fremd un-tergebracht ist. (Pflegefamilie, Heim)
5. Es entspricht dem Kindeswohl, dass die familiären Beziehungen auf-rechterhalten werden und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln getrennt wird.
6. Nur wenn eine Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwick-lung des Kindes bei Wahrnehmung eines Umgangsrechtes entstünde, ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss zum Schutze des Kindes ver-anlasst.
7. Der Wille des Kindes muss berücksichtigt werden, soweit dieser mit sei-nem Wohl vereinbar ist.
8. Das Kind muss im Gerichtsverfahren die Möglichkeit erhalten, seine per-sönlichen Beziehungen zu seinen Eltern erkennbar werden zu lassen.
9. Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechtes bedarf ei-ner nachvollziehbaren Begründung, welche eine nähere Auseinanderset-zung mit dieser Frage notwendig werden lässt.
10. Artikel 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kinder be-stehende Familiengemeinschaft als eigenständig und selbstverantwort-lich zu respektieren.
11. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass Artikel 6 Abs. 2 GG den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind garantiert.
12. Die Verfassungsgrundsätze verlangen eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern.
13. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zumindest – auch – nahe Verwandte – zum Beispiel Großeltern und Enkel -, da sie innerhalb der Familie eine beachtliche Rolle spielen können. Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, S. 2449 ). Hieraus folgt, dass die Gerichte bei der Auswahl eines Vor-munds bestehende Familienbande zwischen Großeltern und Enkeln zu beachten haben.
14. Sind diese Verwandten zur Führung der Vormundschaft geeignet im Sin-ne von § 1779 Abs. 2 BGB, so dürfen sie nicht etwa deswegen übergan-gen werden, weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet wäre, beispielsweise im Hinblick auf eine optimale geistige Förderung des Kindes.
15. Die Umgangsrechte gelten gemäß der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes auch für Groß-eltern, da diese ebenfalls unter den Schutz des Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK fallen (siehe BVerfG, 1 BvR 2604/06 vom 18.12.2008).
Bundesverfassungsgericht: Bei Sorgerechtsentzug muss Kindeswohlgefähr-dung bereits eingetreten sein
BVerfG, 1 BvR 3116/11 vom 28.2.2012, Absatz-Nr. (1 – 38), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120228_1bvr311611.html
Rechtsanwältin Katrin Hombach in Sozietät Rechtsanwälte Hoffmann, Peschkes & Partner GbR, Langgasse 36, 65183 Wiesbaden und Rechtsanwälte Hausmann & Sandreuther, Bahnhofstraße 31, 91126 Schwabach
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem vorliegenden Beschluss mit einer immer wiederkehrenden Problematik befasst:
Sowohl Jugendämter, als auch Sachverständige stellen gerne viele negative Verhaltensweisen bei ihrem Klientel fest und leiten daraus eine vermeintliche Kindeswohlgefährdung oder Erziehungsunfähigkeit ab, mit der Folge, dass den betroffenen Eltern bzw. Elternteilen mit einer solchen Begründung die elterliche Sorge entzogen wird.
In dem vorliegenden Beschluss verdeutlicht das Bundesverfassungsgericht dass Befürchtungen für eine in der Zukunft liegende mögliche Gefährdung eines Kindes keine Grundlage für einen Sorgerechtsentzug gem. § 1666 BGB rechtfertigen. Vielmehr müsse ein bereits eingetretener Schaden belegt sein.
§ 225 StGB
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Mona-ten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Ich habe aufgrund Korruption nun 4 Jahre keinen Kontakt mit meinen Kindern, seit 9 Monaten kein Lebenszeichen. Wie es um meine Kinder 7, 6 und 5 Jahre alt, bestellt ist, die im Übrigen alle psychiatrisiert werden, die beiden Jüngsten ständig angeschnallt wurden, sie im Alter von 3 bis 4 Jahren ihre ersten Schritte machten, sie verkrüppelte Beine und Füße haben, für ihr gesamtes Leben dadurch behindert sind. Diesen Zuständen heißt es dringend Abhilfe zu schaffen, Abhilfe durch Gesetze, damit solche Zustände die Kinder so schädigen, nie mehr erfolgen und geschehen können. Die angebliche Gesellschaft, die nicht vorhanden ist, war absolut nicht dazu in der Lage, die Fürsorge und Erziehung zu leisten, die sie vorgibt, besser als Eltern leisten zu können. Die Gesellschaft zahlt, zahlt die Zeche für Förderung die keine ist. Zahlt für Förderung, die tatsächliche Misshandlung Schutzbefohlener ist.
Noch bin ich bereit, und man sollte froh dafür sein, dass ich mich noch zur Abwen-dung weiterer Schäden bei den Kindern zur Verfügung stelle. Noch und es wird noch versucht für weitere zwei Jahre zu verhindern. Ein Leben ohne behinderte Kinder, zu Lasten und Kosten der Allgemeinheit, indem ich mir sage, schau doch Gesellschaft wie du Besserwisser klar kommst, zahl und kümmer dich weiter vergeblich um das was Du nicht schaffst und Du nicht kannst, ist einfacher. Tatsächlich fehlt eine Mutter, die fehlt, die ersetzt keine Therapie und keine Pillen der Welt.
Denke ich an Deutschland in der Nacht, bin ich um den Schlaf gebracht.
Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht.